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Warum
dieser Hinweis? Die rechtliche Würdigung ist noch nicht erschöpfend
geregelt. Insbesondere ist noch nicht geregelt, ob auch private
Webseiten im Sinne des § 6 TDG auch als
geschäftsmäßig angesehen werden können und eine
entsprechende Anbieterkennung in Form der Angabe von Name und Anschrift
des Webseitenanbieters erforderlich ist. Es wird derzeit einerseits die
Auffassung vertreten, daß alle
fortgesetzten Tätigkeiten als geschäftsmäßig
angesehen werden müssen, unabhängig davon ob eine
Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird oder nicht. Einer anderer
Auffassung zufolge soll geschäftsmäßig nur derjenige
handeln, der dieser Tätigkeit beruflich bzw.
gewerblich nachgeht. Unproblematisch ist die Einordnung der
Anbieterkennung nach § 6 MDStV, welcher diese direkt fordert.
Fazit:
Unabhängig von der derzeit noch recht ungenauen
Regelung bzw. Ausgestaltung der §§ 6 TDG, 6 MDStV
gebietet die Netiquette entsprechende Anbieterangaben zu machen.





